Leistungen
Besonderheiten der Planung von Betriebsabläufen im Krankenhaus
Die Planung der Betriebsabläufe und deren Einflüsse auf die baulichen und technischen Voraussetzungen sind die wesentliche Grundlage einer effizienten Abteilungsführung.
Insbesondere das Zusammenspiel zwischen voneinander abhängigen Abteilungen, wie z.B. OP-Abteilung und Zentralsterilisation, ist für einen reibungslosen Ablauf von entscheidender Bedeutung. Die Spezifikation der Versorgungssysteme (z.B. für die Sterilgutversorgung mit minimalen Umlaufzeiten) ist die Basis der Investitionsentscheidungen für das erforderliche Instrumentarium.
Hohe Umlaufzeiten bewirken in vielen Häusern erhebliche Investitionen für zusätzliches Instrumentarium, um den OP-Plan ohne zusätzliche Wartezeiten umsetzen zu können. Die Entlastung des hoch ausgebildeten OP-Personals von Nebentätigkeiten ist dabei nur ein Ansatzpunkt. Gleiches gilt für die Funktionsabteilungen (z.B. Röntgendiagnostik oder Notfallaufnahme) durch die Einführung digitaler Dokumentationssysteme. Die Umstellung der Röntgenfilmentwicklung auf digitale Technik setzt neben dem schnelleren Informationsaustausch erhebliche Einsparpotentiale in den Betriebskosten frei.
Aus unserem Leistungsumfang stellen wir für die Krankenhausplanung neben den Planungsleistungen der Einrichtung und Ausstattung spezielle Grundleistungen für Schlüsselbereiche und spezielle Systeme zur Verfügung:
- Kapazitätsberechnungen für Zentralsterilisationen
- Kapazitätsberechnungen für digitale Bildarchive und elektronische Patientenakten
- Systemunabhängige Anforderungskataloge für EDV-Systeme KIS/RIS/PACS
- Konzeption von Ver- und Entsorgungssystemen
- Planung der Organisations- und Funktionsabläufe aller Abteilungen
- Raumbücher für die Planung von EDV-Arbeitsplätzen
- Bestandsaufnahmen und Einbeziehung in die Planung
Zu den Kunden gehören neben den Trägern von Krankenhäusern insbesondere die Bauverwaltungen der Krankenhausträger und der Länder in deren Verantwortung die Umsetzung von Fördermaßnahmen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz liegt.